Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der „Freundeskreis Lichtentaler Allee e. V. – Initiative Weltkulturerbe“, nachstehend Freundeskreis genannt, mit Sitz in Baden-Baden und Eintragung im Vereinsregister, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie die Förderung der Volksbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere mittels Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen und Projekten zum Schutz sowie zur Erhaltung und Pflege der Lichtentaler Allee und durch Unterstützung der Bewerbung der Stadt Baden-Baden zur Aufnahme in die Liste des UNESCO-Weltkulturerbes verwirklicht.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Ausschluss von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Vermögensanfall

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Baden-Baden, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege oder für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitritt ist der Geschäftsstelle des Freundeskreises schriftlich mitzuteilen. Es wird durch die Geschäftsstelle bestätigt.

§ 8 Ehrenmitglieder

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ernennung setzt voraus, dass sich die betreffende Person um den Freundeskreis oder die Förderung seiner Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1) Durch den Tod.
2) Bei juristischen Mitgliedern durch Auflösung.
3) Durch schriftliche Kündigung spätestens drei Monate vor Jahresende bei der Geschäftsstelle.
4) Durch Streichung, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr in Verzug ist und trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
5) Durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung, wenn
a) eine ehrenrührige Handlung bewiesen ist,
b) das Mitglied eine den Freundeskreis oder seine Ziele schädigende Haltung einnimmt.

Dem betroffenen Mitglied ist bei Maßnahmen nach Ziffer 4 und 5 Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben. Der Vorstand entscheidet unter Abwägung etwaiger Einwendungen des Mitglieds endgültig über den Ausschluss. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen und entstehenden Verpflichtungen und gibt ihm keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen oder auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge bzw. etwaiger Zuwendungen an den Freundeskreis.

§ 10 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied ist an die Satzung des Freundeskreises gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen und nach Aufforderung in der Mitgliederversammlung vorzutragen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.

§ 11 Beitrag

Der Freundeskreis erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Einzelnen Mitgliedern oder Mitgliedergruppen (z. B. Studenten) kann unter besonderen Bedingungen Beitragsermäßigung gewährt werden.

Entsprechende Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung zu fassen. Mitglieder anderer Vereine mit Bezug zum Thema Weltkulturerbe in Baden-Baden, die dem Freundeskreis als Mitglied neu beitreten, zahlen lediglich den hälftigen Jahresbeitrag, wenn sie ihre Mitgliedschaft in einem anderen Verein mit Sitz in Baden-Baden nachweisen. Über die in Betracht kommenden Vereine entscheidet der Vorstand.

§ 12 Organe des Freundeskreises

Organe des Freundeskreises sind

a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung,
d) der/die Kassenprüfer.

§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2) Aufgabe des Vorstandes ist es, gemeinsam mit dem Beirat, die ihm aus der Satzung erwachsenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere

a) die Grundzüge der Arbeit des Freundeskreises zu bestimmen,
b) die Mitgliederversammlung vorzubereiten und durchzuführen,
c) den Haushaltsentwurf zu erstellen,
d) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und dabei für die Einhaltung des Haushaltsplanes zu sorgen. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

In dringenden Fällen kann der Vorstand seine Beschlüsse auf schriftlichem oder telefonischem Wege fassen. Sprecher von Arbeitskreisen oder mit besonderen Aufgaben beauftragte Mitglieder nehmen auf Einladung an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.

3) Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Freundeskreis gerichtlich und außergerichtlich, je einzeln (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie sind an die Beschlüsse der Organe des Freundeskreises gebunden. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor. Im Innenverhältnis gilt Folgendes:

Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Freundeskreises. Finanzielle Verpflichtungserklärungen sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und jeweils vom Schatzmeister zu unterschreiben.

§ 14 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen; im Regelfall tagt der Beirat zusammen mit dem Vorstand. Seine Zuständigkeit und Aufgabe liegt in der Mitwirkung an den in § 13 Absatz 2 unter a) bis d) aufgeführten Aufgaben.

Der Beirat gliedert sich in zwei Fachbeiräte: Den Lichtentaler Allee-Beirat und den Weltkulturerbe-Beirat. Die gewählten Mitglieder des Beirats stimmen sich untereinander ab, welchem der beiden Fachbeiräte sie angehören möchten. Der Beirat wird nach Bedarf, mindestens aber jährlich vor der Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.

§ 15 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB wird einmal jährlich oder zum Zwecke der Auflösung des Freundeskreises einberufen. Der Vorstand kann Versammlungen anberaumen. Ein Drittel der Mitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Die Einberufung ist in Textform durch E-Mail, Fax oder normalen Brief an alle Mitglieder zu versenden. Die Frist für die schriftliche Einladung beträgt zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen. Die mit der Einladung ergangene schriftliche Tagesordnung kann durch Beschluss der Versammlung erweitert werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1) Die Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Beiratsmitglieder,
2) die Wahl mindestens eines Kassenprüfers,
3) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4) die Festsetzung des Haushaltsplanes,
5) die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
6) die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

§ 15a

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundversorgung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
– Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO
– Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO
– Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO
– Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO
– Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Kassenprüfung

Es wird mindestens ein Kassenprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine kürzere Amtsperiode beschließt. Die Kassenprüfung umfasst die Prüfung auf Übereinstimmung zwischen den Ein- und Ausgabenbelegen und dem Kassenbestand. Der Prüfungsumfang kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

Der/Ein Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlichüber das Ergebnis der Kassenprüfung.

§ 17 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Freundeskreises sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und die gefassten Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 18 Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Organe des Freundeskreises sind ehrenamtlich tätig. In besonderen Fällen können Mitgliedern im Rahmen der Erledigung besonderer Aufgaben entstehende Kosten erstattet werden. Die Höhe der Kostenerstattung wird vom Vorstand festgelegt.

§ 19 Auflösung des Freundeskreises

1) Die Auflösung des Freundeskreises kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung des Freundeskreises auf der Tagesordnung steht. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich mit mindestens einmonatiger Frist einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

2) Nach beschlossener Auflösung des Freundeskreises bleibt der Vorstand so lange in Tätigkeit bis das Vermögen des Freundeskreises vollständig liquidiert ist.

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Freundeskreis
Lichtentaler Allee e.V. –
Initiative Weltkulturerbe
Peter Dippold
Im Brügel 11
76530 Baden-Baden

Email: info@lichtentalerallee.de
Tel.: 07221-4034604

Vereinsregister: VR 200 680
Registergericht: Amtsgericht Mannheim